FAQ Frage 1

Frage 1: Muss ich meine nationale ausländische Patentanwaltsprüfung in der Schweiz anerkennen lassen, wenn ich in der Schweiz patentanwaltlich tätig sein will und insbesondere Klienten vor dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum vertreten will? Nein. In der Schweiz ist jede natürliche und auch juristische Person, die ein Zustellungsdomizil in der Schweiz besitzt, als Vertreterin vor dem Eidgenössischen Institut … mehr lesen

FAQ Frage 2

Frage 2:  Darf ich mich nach Schweizer Recht als «europäische Patentanwältin» bzw. «europäischer Patentanwalt» bezeichnen? Ja, vorausgesetzt Sie sind in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen. In diesem Fall erlaubt das Schweizer Recht die Verwendung der Titel «europäische Patentanwältin» / «europäischer Patentanwalt» und deren Entsprechungen in Französisch, Italienisch und Englisch gemäss … mehr lesen

FAQ Frage 3

Frage 3: Wozu dient dann die Anerkennung meiner ausländischen Patentanwaltsprüfung? Der Titel «Patentanwältin» / «Patentanwalt» und seine Entsprechungen in Französisch, Italienisch und Englisch sind in der Schweiz gesetzlich geschützt. Wenn Sie in der Schweiz unter Verwendung dieses Titels tätig sein wollen, so müssen Sie unter anderem entweder die eidgenössische Patentanwaltsprüfung oder eine «anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung» bestanden … mehr lesen

FAQ Frage 4

Frage 4: Was sind die Rechtsgrundlagen und wer ist für die Anerkennung zuständig? Die Rechtsgrundlagen finden sich im schweizerischen Patentanwaltsgesetz (PAG; SR 935.62), in der Patentanwaltsverordnung (PAV; SR 935.621) und in der Gebührenordnung der Prüfungskammer für Patentanwältinnen und Patentanwälte (SR 935.621.31). Für Angehörige der Europäischen Union gilt der Anhang III des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen … mehr lesen

FAQ Frage 5

Frage 5: Beim Vorliegen welcher Voraussetzungen wird die Prüfungskommission die ausländische Patentanwaltsprüfung anerkennen? Gemäss Art. 7 des Patentanwaltsgesetzes wird eine ausländische Patentanwaltsprüfung anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit mit der Eidgenössischen Patentanwaltsprüfung im Einzelfall nachgewiesen wird. Die Prüfungskommission geht von Gleichwertigkeit aus, wenn in der ausländischen Patentanwaltsprüfung die Fachkenntnisse gemäss Art. 7 lit. b., lit. c. und lit. … mehr lesen

FAQ Frage 6

Frage 6: Gelten für Angehörige eines EU-Staates andere Bestimmungen?  Für Angehörige eines Vertragsstaats der Europäischen Union oder des EWR sind die Regelungen des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz verbindlich (so auch Art. 23 Abs. 3 der Schweizer Patentanwaltsverordnung). Innerhalb dieses Rahmens ist die Richtlinie 2005/36/EG massgeblich.Gemäss Art. 14(3) der Richtlinie kann der Aufnahmemitgliedsstaat, … mehr lesen

FAQ Frage 7

Frage 7: Was muss ich zwecks Anerkennung einreichen? Es ist ein schriftliches Gesuch einzureichen, welchem Unterlagen beizulegen sind, die die Ablegung der ausländischen Patentanwaltsprüfung nachweisen. Falls geltend gemacht wird, dass die ausländische Prüfung Schweizer Recht geprüft hat, so ist nachzuweisen, welche Fachkenntnisse in dieser Prüfung geprüft worden sind. Die Prüfungskommission muss sich insbesondere darüber informieren können, … mehr lesen

FAQ Frage 8

Frage 8: Wie werde ich über die Anerkennung informiert? Die Prüfungskommission entscheidet mittels schriftlicher Verfügung, ob die ausländische Patentanwaltsprüfung anerkannt wird oder nicht. Ist die Anerkennung nicht möglich, so wird in der Verfügung festgehalten, über welche Gebiete sich die Eignungsprüfung zu erstrecken hat, wenn der Gesuchsteller eine solche absolvieren will.

FAQ Frage 9

Frage 9: Kann ich die Verfügung betreffend Nichtanerkennung anfechten? Ja, die Verfügungen der Prüfungskommission sind mit Beschwerde an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anfechtbar (Art. 8 Abs. 3 PAG). Die Verfügungen enthalten eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung.

FAQ Frage 10

Frage 10: Wann werden Eignungsprüfungen stattfinden? Die Prüfungskommission beabsichtigt, die Eignungsprüfungen mit der Eidgenössischen Patentanwaltsprüfung zu koordinieren, auch um der beschränkten Verfügbarkeit von Examinatorinnen und Examinatoren Rechnung zu tragen.

FAQ Frage 11

Frage 11: Wie lange dauert das Anerkennungsverfahren? Das Verfahren für die Prüfung eines Antrages und für den Erlass der Verfügung der Prüfungskommission kann in der Regel innert 3 bis 6 Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden.