FAQ Frage 2

Frage 2: 
Darf ich mich nach Schweizer Recht als «europäische Patentanwältin» bzw. «europäischer Patentanwalt» bezeichnen?


Ja, vorausgesetzt Sie sind in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen. In diesem Fall erlaubt das Schweizer Recht die Verwendung der Titel «europäische Patentanwältin» / «europäischer Patentanwalt» und deren Entsprechungen in Französisch, Italienisch und Englisch gemäss Art. 3 Patentanwaltsgesetz.