FAQ

Frage 1: 
Muss ich meine nationale ausländische Patentanwaltsprüfung in der Schweiz anerkennen lassen, wenn ich in der Schweiz patentanwaltlich tätig sein will und insbesondere Klienten vor dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum vertreten will?


Nein. In der Schweiz ist jede natürliche und auch juristische Person, die ein Zustellungsdomizil in der Schweiz besitzt, als Vertreterin vor dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zugelassen. Auch die Beratung von Klienten in Patentsachen bedarf keiner Zulassung oder Genehmigung.

Frage 2: 
Darf ich mich nach Schweizer Recht als «europäische Patentanwältin» bzw. «europäischer Patentanwalt» bezeichnen?


Ja, vorausgesetzt Sie sind in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen. In diesem Fall erlaubt das Schweizer Recht die Verwendung der Titel «europäische Patentanwältin» / «europäischer Patentanwalt» und deren Entsprechungen in Französisch, Italienisch und Englisch gemäss Art. 3 Patentanwaltsgesetz.

Frage 3: 
Wozu dient dann die Anerkennung meiner ausländischen Patentanwaltsprüfung?


Der Titel «Patentanwältin» / «Patentanwalt» und seine Entsprechungen in Französisch, Italienisch und Englisch sind in der Schweiz gesetzlich geschützt. Wenn Sie in der Schweiz unter Verwendung dieses Titels tätig sein wollen, so müssen Sie unter anderem entweder die eidgenössische Patentanwaltsprüfung oder eine «anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung» bestanden haben (Art. 2 lit. b Patentanwaltsgesetz). Im letzteren Fall ist die Gleichwertigkeit dieser ausländischen Patentanwaltsprüfung durch die für die Anerkennung zuständige Stelle zu prüfen. Ohne Anerkennung ist es erlaubt, Ihren ausländischen Patentanwaltstitel zu verwenden, also zum Beispiel «Deutsche Patentanwältin».

Frage 4: 
Was sind die Rechtsgrundlagen und wer ist für die Anerkennung zuständig?


Die Rechtsgrundlagen finden sich im schweizerischen Patentanwaltsgesetz (PAG; SR 935.62), in der Patentanwaltsverordnung (PAV; SR 935.621) und in der Gebührenordnung der Prüfungskammer für Patentanwältinnen und Patentanwälte (SR 935.621.31). Für Angehörige der Europäischen Union gilt der Anhang III des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (SR 0.142.112.681). Insbesondere ist die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen massgeblich. Zuständig für die Anerkennung ist der Verein Prüfungskammer, dessen Aufgaben durch die Prüfungskommission wahrgenommen werden (Art. 8 PAG i.V.m. Art. 3 PAV).

Frage 5: 
Beim Vorliegen welcher Voraussetzungen wird die Prüfungskommission die ausländische Patentanwaltsprüfung anerkennen?


Gemäss Art. 7 des Patentanwaltsgesetzes wird eine ausländische Patentanwaltsprüfung anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit mit der Eidgenössischen Patentanwaltsprüfung im Einzelfall nachgewiesen wird. Die Prüfungskommission geht von Gleichwertigkeit aus, wenn in der ausländischen Patentanwaltsprüfung die Fachkenntnisse gemäss Art. 7 lit. b., lit. c. und lit. d. PAV geprüft worden sind. Ein genereller Hinweis in einer ausländischen Prüfungsverordnung, wonach Grundzüge des «ausländischen» Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechts Gegenstand der Prüfung gewesen ist, wird von der Prüfungskommission nicht so verstanden, dass damit die Prüfung schweizerischen Rechts nachgewiesen wäre. Wenn diese speziellen Fachkenntnisse nicht Gegenstand der ausländischen Patentanwaltsprüfung gewesen sind, so wird die Prüfungskommission das Ablegen einer Eignungsprüfung zum Nachweis der notwendigen spezifisch schweizerischen Fachkenntnisse verlangen müssen.

Frage 6: 
Gelten für Angehörige eines EU-Staates andere Bestimmungen?


 Für Angehörige eines Vertragsstaats der Europäischen Union oder des EWR sind die Regelungen des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz verbindlich (so auch Art. 23 Abs. 3 der Schweizer Patentanwaltsverordnung). Innerhalb dieses Rahmens ist die Richtlinie 2005/36/EG massgeblich.
Gemäss Art. 14(3) der Richtlinie kann der Aufnahmemitgliedsstaat, also die Schweiz, eine Eignungsprüfung vorschreiben, da die Ausübung des Patentanwaltsberufs eine genaue Kenntnis des schweizerischen Rechts erfordert. Die Schweiz hat in Art. 25 Patentanwaltsverordnung von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht.
Die Eignungsprüfung prüft die beruflichen Kenntnisse des Antragsstellers im Hinblick auf seine Fähigkeit, den Beruf des Patentanwalts in der Schweiz auszuüben. Die Eignungsprüfung erstreckt sich daher grundsätzlich über alle Gebiete, die gemäss der Schweizer Patentanwaltsverordnung bei der Patentanwaltsprüfung geprüft werden. Gemäss Art. 14(5) der Richtlinie ist aber für die Auferlegung bzw. den Umfang der Eignungsprüfung in der Schweiz zu beachten, ob der Antragssteller während seiner Berufserfahrung bereits Kenntnisse des schweizerischen Rechts in den betreffenden Rechtsgebieten erworben hat. Ist dies nachweislich der Fall, so kann die Eignungsprüfung in ihrem Umfang reduziert oder gar vollständig erlassen werden.
Somit ist in der Regel von EU Angehörigen eine Eignungsprüfung abzulegen, die sich über alle schweizerischen Rechtsgebiete gemäss Art. 8 Abs. 3 und 4 der Patentanwaltsverordnung erstreckt. Wenn nachgewiesen werden kann, dass entsprechende schweizerische Rechtsgebiete bereits als Gegenstand einer nationalen ausländischen Patentanwaltsqualifikation geprüft worden sind, so wird dies bei der Festlegung des Inhalts der schweizerischen Eignungsprüfung berücksichtigt. Ein genereller Hinweis in einer ausländischen Prüfungsverordnung, wonach Grundzüge des «ausländischen» Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechts Gegenstand der Prüfung gewesen ist, wird von der Prüfungskommission indes nicht so verstanden, dass damit die Prüfung schweizerischen Rechts nachgewiesen wäre. Ebenso kann die Eignungsprüfung in ihrem Umfang reduziert werden oder gar ganz entfallen, wenn der Antragssteller nachweisen kann, dass er im Rahmen einer mehrjährigen Berufstätigkeit genaue Kenntnisse von schweizerischen Rechtsgebieten, die Gegenstand der schweizerischen Eignungsprüfung sind, erworben hat. Die Prüfungskommission hat z.B. eine durch eine schweizerische Patentanwaltskanzlei bestätigte dreijährige Vollzeit-Tätigkeit in der Schweiz mit Praxis im Patent- und Markenbereich vor dem IGE als genügend angesehen. Oder auch eine kürzere Tätigkeit in der Schweiz und den Nachweis eines absolvierten umfassenden Lehrgangs über schweizerisches Patent-, Marken-, Designrecht und allgemeines Recht.

Frage 7: 
Was muss ich zwecks Anerkennung einreichen?


Es ist ein schriftliches Gesuch einzureichen, welchem Unterlagen beizulegen sind, die die Ablegung der ausländischen Patentanwaltsprüfung nachweisen. Falls geltend gemacht wird, dass die ausländische Prüfung Schweizer Recht geprüft hat, so ist nachzuweisen, welche Fachkenntnisse in dieser Prüfung geprüft worden sind. Die Prüfungskommission muss sich insbesondere darüber informieren können, ob die schweizerischen Aspekte gemäss Art. 7 lit. b. bis d. PAV geprüft worden sind. Gemäss Gebührenordnung Art. 3 ist eine Gebühr von CHF 200 zu zahlen. Die Gebühr ist im Voraus zu entrichten (Art. 4 Gebührenordnung) und somit kann die Prüfungskommission erst tätig werden, wenn die Gebühr gezahlt ist.

Frage 8: 
Wie werde ich über die Anerkennung informiert?


Die Prüfungskommission entscheidet mittels schriftlicher Verfügung, ob die ausländische Patentanwaltsprüfung anerkannt wird oder nicht. Ist die Anerkennung nicht möglich, so wird in der Verfügung festgehalten, über welche Gebiete sich die Eignungsprüfung zu erstrecken hat, wenn der Gesuchsteller eine solche absolvieren will.

Frage 9: 
Kann ich die Verfügung betreffend Nichtanerkennung anfechten?


Ja, die Verfügungen der Prüfungskommission sind mit Beschwerde an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anfechtbar (Art. 8 Abs. 3 PAG). Die Verfügungen enthalten eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung.

Frage 10: 
Wann werden Eignungsprüfungen stattfinden?


Die Prüfungskommission beabsichtigt, die Eignungsprüfungen mit der Eidgenössischen Patentanwaltsprüfung zu koordinieren, auch um der beschränkten Verfügbarkeit von Examinatorinnen und Examinatoren Rechnung zu tragen.

Frage 11: 
Wie lange dauert das Anerkennungsverfahren?


Das Verfahren für die Prüfung eines Antrages und für den Erlass der Verfügung der Prüfungskommission kann in der Regel innert 3 bis 6 Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden.