FAQ Frage 3

Frage 3: 
Wozu dient dann die Anerkennung meiner ausländischen Patentanwaltsprüfung?


Der Titel «Patentanwältin» / «Patentanwalt» und seine Entsprechungen in Französisch, Italienisch und Englisch sind in der Schweiz gesetzlich geschützt. Wenn Sie in der Schweiz unter Verwendung dieses Titels tätig sein wollen, so müssen Sie unter anderem entweder die eidgenössische Patentanwaltsprüfung oder eine «anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung» bestanden haben (Art. 2 lit. b Patentanwaltsgesetz). Im letzteren Fall ist die Gleichwertigkeit dieser ausländischen Patentanwaltsprüfung durch die für die Anerkennung zuständige Stelle zu prüfen. Ohne Anerkennung ist es erlaubt, Ihren ausländischen Patentanwaltstitel zu verwenden, also zum Beispiel «Deutsche Patentanwältin».