Frage 6:
Gelten für Angehörige eines EU-Staates andere Bestimmungen?
Für Angehörige eines Vertragsstaats der Europäischen Union oder des EWR sind die Regelungen des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz verbindlich (so auch Art. 23 Abs. 3 der Schweizer Patentanwaltsverordnung). Innerhalb dieses Rahmens ist die Richtlinie 2005/36/EG massgeblich.
Gemäss Art. 14(3) der Richtlinie kann der Aufnahmemitgliedsstaat, also die Schweiz, eine Eignungsprüfung vorschreiben, da die Ausübung des Patentanwaltsberufs eine genaue Kenntnis des schweizerischen Rechts erfordert. Die Schweiz hat in Art. 25 Patentanwaltsverordnung von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht.
Die Eignungsprüfung prüft die beruflichen Kenntnisse des Antragsstellers im Hinblick auf seine Fähigkeit, den Beruf des Patentanwalts in der Schweiz auszuüben. Die Eignungsprüfung erstreckt sich daher grundsätzlich über alle Gebiete, die gemäss der Schweizer Patentanwaltsverordnung bei der Patentanwaltsprüfung geprüft werden. Gemäss Art. 14(5) der Richtlinie ist aber für die Auferlegung bzw. den Umfang der Eignungsprüfung in der Schweiz zu beachten, ob der Antragssteller während seiner Berufserfahrung bereits Kenntnisse des schweizerischen Rechts in den betreffenden Rechtsgebieten erworben hat. Ist dies nachweislich der Fall, so kann die Eignungsprüfung in ihrem Umfang reduziert oder gar vollständig erlassen werden.
Somit ist in der Regel von EU Angehörigen eine Eignungsprüfung abzulegen, die sich über alle schweizerischen Rechtsgebiete gemäss Art. 8 Abs. 3 und 4 der Patentanwaltsverordnung erstreckt. Wenn nachgewiesen werden kann, dass entsprechende schweizerische Rechtsgebiete bereits als Gegenstand einer nationalen ausländischen Patentanwaltsqualifikation geprüft worden sind, so wird dies bei der Festlegung des Inhalts der schweizerischen Eignungsprüfung berücksichtigt. Ein genereller Hinweis in einer ausländischen Prüfungsverordnung, wonach Grundzüge des «ausländischen» Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechts Gegenstand der Prüfung gewesen ist, wird von der Prüfungskommission indes nicht so verstanden, dass damit die Prüfung schweizerischen Rechts nachgewiesen wäre. Ebenso kann die Eignungsprüfung in ihrem Umfang reduziert werden oder gar ganz entfallen, wenn der Antragssteller nachweisen kann, dass er im Rahmen einer mehrjährigen Berufstätigkeit genaue Kenntnisse von schweizerischen Rechtsgebieten, die Gegenstand der schweizerischen Eignungsprüfung sind, erworben hat. Die Prüfungskommission hat z.B. eine durch eine schweizerische Patentanwaltskanzlei bestätigte dreijährige Vollzeit-Tätigkeit in der Schweiz mit Praxis im Patent- und Markenbereich vor dem IGE als genügend angesehen. Oder auch eine kürzere Tätigkeit in der Schweiz und den Nachweis eines absolvierten umfassenden Lehrgangs über schweizerisches Patent-, Marken-, Designrecht und allgemeines Recht.