FAQ Frage 5

Frage 5: 
Beim Vorliegen welcher Voraussetzungen wird die Prüfungskommission die ausländische Patentanwaltsprüfung anerkennen?


Gemäss Art. 7 des Patentanwaltsgesetzes wird eine ausländische Patentanwaltsprüfung anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit mit der Eidgenössischen Patentanwaltsprüfung im Einzelfall nachgewiesen wird. Die Prüfungskommission geht von Gleichwertigkeit aus, wenn in der ausländischen Patentanwaltsprüfung die Fachkenntnisse gemäss Art. 7 lit. b., lit. c. und lit. d. PAV geprüft worden sind. Ein genereller Hinweis in einer ausländischen Prüfungsverordnung, wonach Grundzüge des «ausländischen» Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechts Gegenstand der Prüfung gewesen ist, wird von der Prüfungskommission nicht so verstanden, dass damit die Prüfung schweizerischen Rechts nachgewiesen wäre. Wenn diese speziellen Fachkenntnisse nicht Gegenstand der ausländischen Patentanwaltsprüfung gewesen sind, so wird die Prüfungskommission das Ablegen einer Eignungsprüfung zum Nachweis der notwendigen spezifisch schweizerischen Fachkenntnisse verlangen müssen.